Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Auftraggeber:in (inklusive, aber nicht limitiert auf Kursteilnehmer:innen) und der Auftragnehmerin, Mag. Suha Dejmek, – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftragnehmerin verwendet – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertrags­abschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hin­ge­wiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Auftrag­nehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der ver­blei­benden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vereinbart. Dies bedarf nicht unbe­dingt der Schriftform. Für Kurs­teilnehmer:innen gilt die Leistungs­beschreibung des jeweiligen Kurses der Homepage, sofern nichts anderes gemeinsam vereinbart wurde.

2.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Auftrag­nehmerin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertrags­verhältnis zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeber:in.

2.3 Der/die Auftraggeber:in ver­pflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertrags­verhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Auftrag­nehmerin zur Erfüllung ihrer ver­traglichen Pflichten bedient. Der/die Auftraggeber:in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungs- oder Schulungsleistungen beauftragen, die auch die Auftrag­nehmerin anbietet.

3. Aufklärungspflicht des/der Auftraggebers:in / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der/die Auftraggeber:in wird die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass der Auftragnehmerin auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unter­lagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unter­lagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Beraterin bekannt werden.

3.4 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass seine/ihre Mit­arbeiter:innen und die gesetzlich vor­gesehene und gegebenenfalls ein­gerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmerin von dieser informiert werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mit­arbeiter:innen der Auftragnehmerin zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der Auftraggebers:in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mit­arbeiter:innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der Auftraggeber:in Bericht zu erstatten. Davon ausgenommen sind Informationen, die als vertraulich und nur für die Verwendung zwischen gewissen Personen bestimmt sind. Bei durchgeführten Trainings entfällt die Berichtspflicht. 5.2 Den Schlussbericht, sofern vereinbart, erhält der/die Auftrag­geber:in in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages. Details zur Dokumentation werden im Vertrags­umfang festgelegt (siehe Punkt 2). 5.3 Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verant­wortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin und ihren Mit­arbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (ins­besondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungs­beschrei­bungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Trainings­materialien, Zusammenfassungen, Visualisierungen etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber:in während und nach Beendigung des Vertrags­verhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber:in ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Verviel­fältigung/ Verbreitung des Werkes eine Haftung der Auftragnehmerin – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des/der Auftrag­gebers:in gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetz­licher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schaden­ersatz.

7. Gewährleistung

7.1 Die Auftragnehmern ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt­werdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewähr­leistung an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den/die Auftraggeber:in hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Dieser Anspruch des/der Auftrag­gebers:in erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

8. Haftung / Schadenersatz

8.1 Die Auftragnehmerin haftet dem/der Auftraggeber:in für Schäden – ausgenommen für Personen­schäden – nur im Falle groben Ver­schuldens (Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftrag­nehmerin beigezogene Dritte zurück­gehen.

8.2 Schadenersatzansprüche des/der Auftraggebers:in können nur inner­halb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchs­be­gründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der/die Auftraggeber:in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.

8.4 Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammen­hang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftrag­nehmerin diese Ansprüche an den/die Auftrag­geber:in ab. Der/die Auftrag­geber:in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelan­genden geschäftlichen Angelegen­heiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebs­umfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggebers:in erhält.

9.2 Weiters verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, ins­besondere auch über die Daten von Klient:innen des/der Auftraggebers:in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3 Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter:innen, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4 Die Schweigepflicht reicht auch über das Ende dieses Vertrags­verhält­nisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vor­gesehener Aus­sage­­ver­­pflich­tungen.

9.5 Die Auftragnehmerin ist berech­tigt, ihr anvertraute personen­bezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags­verhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber:in leistet der Auftrag­nehmerin Gewähr, dass hierfür sämt­liche erforderliche Maßnahmen, ins­besondere jene im Sinne des Daten­schutzgesetzes, wie etwa Zustim­mungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10. Honorar

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält die Auftragnehmerin ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der Auftrag­geber:in und der Auftragnehmerin. Die Auf­trag­nehmerin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt ent­spre­chende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungs­legung durch die Auftragnehmerin fällig.

10.2 Die Auftragnehmerin wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berech­tigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rech­nungs­legung der Auftrag­nehmerin vom/von der Auftrag­geber:in zusätz­lich zu ersetzen.

10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggebers:in liegen, oder aufgrund einer berech­tigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auf­tragnehmerin, so behält die Auf­tragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Auf­wendungen. Im Falle der Verein­barung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die Auftragnehmerin bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auf­tragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berü̈hrt.

11. Elektronische Rechnungslegung

11.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rech­nungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftrag­geber:in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.

12. Dauer des Vertrages

12.1 Dieser Vertrag endet grund­sätz­lich mit dem Abschluss des Pro­jekts und der entsprechenden Rechnungs­legung.

12.2 Der Vertrag kann dessen unge­achtet jederzeit aus wichtigen Grün­den von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

  • Wenn eine Vertragspartei wesent­liche Vertragsverpflichtungen ver­letzt, oder
  • wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Form­erfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Aus­schluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungs­ort ist Wien. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der Auf­tragnehmerin zuständig.

Gemäß der Empfehlung des Fach­verbandes Unternehmensberatung, Buch­haltung und Informations­tech­nologie wird als wirtschafts­freund­liches Mittel der Streit­schlich­tung nachfolgende Mediationsklausel aufge­nommen:

(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einver­nehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außer­gericht­lichen Beilegung des Konfliktes ein­getragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirt­schafts­mediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirt­schafts­mediatoren:innen oder inhalt­lich kein Einver­nehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhand­lungen rechtliche Schritte eingeleitet.

(2) Im Falle einer nicht zustande ge­kommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig ein­geleiteten Gerichtsverfahren öster­reichisches Recht.

Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechts­berater:innen, können vereinbarungs­gemäß in einem Gerichts- oder Schieds­gerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.